{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2002-33_2003-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90679&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1da7b0616cefbcc7cbaf3a72aa47cf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2002.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:30", "Checksum": "bf52954874281e2bd4231603a018289b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\n\n\nSeitens der Verteidigung wird bemängelt, dass sich die Teilnehmeridentifikation nicht in den Akten befinde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom UVEK übermittelten Daten abgesehen von Anrufversuchen und der Gesprächsdauer nichts enthalten, was nicht auch im Journal festgehalten wäre. Die Aufzeichnungen auf Papier sowie die Tonbänder, mithin die wesentlichen Daten, befinden sich vollständig bei den Akten, und der Verteidigung war es während langer Zeit möglich, darauf zu greifen. Sie hätte zudem die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf Erkennung der Teilnehmeridentifikation zu den Akten zu stellen. Zumal auch nicht vorgebracht wurde, welche Relevanz den Aufzeichnungen der Telefonierversuche zukommt, und die Gesprächsdauer leicht anhand der Tonbänder eruiert werden kann, stellt sich die Teilnehmeridentifikation nicht als notwendiger Aktenbestandteil zur Nachvollziehbarkeit der Telefonkontrolle dar.\n1.6 Wie oben dargelegt, verlangt das Bundesgericht, dass der Hinweis des Übersetzers auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ersichtlich ist. Das Original des Formulars, mit dem der Albanisch-Übersetzer der Aktion M. belehrt wurde, konnte nicht beigebracht werden. Es hat aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen keinen Eingang in die Akten gefunden, da die damalige Version des Formulars den Namen des Dolmetschers enthielt. In den Akten ist hingegen ein Muster des aktuellen Formulars enthalten, das inzwischen lediglich dahingehend geändert wurde, dass der Übersetzer nur noch mit seiner Personalnummer aufgeführt wird. Beim Albanisch-Übersetzer handelt es sich offensichtlich um eine Person mit langjähriger Erfahrung im Übersetzen von Telefonkontrollen, die gemäss eigener klarer Aussage vor jeder Aktion ein Formular mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer falschen Übersetzung unterschreiben muss. Weiter ist aufgrund der unabhängig erfolgten überzeugenden Aussagen des Zeugen D., der die Belehrung selber vornahm, sowie des Übersetzers davon auszugehen, dass Letzterer vor der Übersetzung des ersten Telefongesprächs der Aktion M. belehrt wurde, indem er das übliche Formular unterschrieb.\nDie formellen Voraussetzungen zur Ernennung bzw. Belehrung des Übersetzers divergieren, je nachdem, ob er als Sachverständiger oder als Dolmetscher eingestuft wird. Dolmetscher sind beizuziehen, wenn Personen einzuvernehmen sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (§ 73 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 4 der Bestimmung ist der Dolmetscher auf die Straffolgen wissentlich falscher Übersetzung aufmerksam zu machen. Sachverständige sind beizuziehen, wenn es besonderer Fachkenntnisse bedarf, um einen Sachverhalt abzuklären (§ 72 Abs. 1 StPO). § 72 Abs. 3 aStPO fordert, dass das Gericht, das den Sachverständigen ernennt, diesen auf die Straffolgen wissentlich falscher Begutachtung aufmerksam macht, sofern diese Kenntnis nicht vorauszusetzen ist. Anhand des Wortlautes der beiden Bestimmungen lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen, ob der Übersetzer einer Telefonkontrolle als Dolmetscher oder Sachverständiger einzustufen ist. Da dessen Aufgabe in erster Linie die Übersetzung eines gesprochenen Textes ins Deutsche darstellt und es ansonsten keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, ist er eher als Dolmetscher zu qualifizieren. Der Übersetzer unterschrieb das Formular „Wahrheitspflicht von Dolmetschern”, das als allgemeine Verfügung in Schriftform vom 1. Untersuchungsrichter erlassen und dem Übersetzer durch einen Polizeibeamten zugänglich gemacht wurde. Folglich sind die formellen Anforderungen an die Belehrung des Übersetzers selbst dann erfüllt, wenn man den Übersetzer gemäss der strengeren Auffassung als Sachverständigen qualifiziert. Im Übrigen ist aufgrund des oben Dargelegten davon auszugehen, dass die Kenntnis der Straffolgen durch den Übersetzer aufgrund dessen Erfahrung in Telefonkontrollen vorauszusetzen war. Auf eine Belehrung hätte somit gemäss § 72 Abs. 3 aStPO sogar verzichtet werden können. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sicher genügte, dass der Übersetzer zu Beginn der Aktion auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. Die Forderung der Verteidigung, dass die Belehrung periodisch zu erfolgen habe, ist demgegenüber merklich überspitzt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Belehrung des Übersetzers gesetzeskonform durchgeführt wurde.\n1.7 Durch die Verteidigung wurden die fachlichen Qualitäten des Übersetzers kritisiert. Namentlich soll er über keine entsprechende Ausbildung verfügen und nie im albanischen Sprachraum gelebt haben. Weiter sollen die verschiedenen Dialekte sowie die akustisch schlechte Qualität der Aufnahmen eine zuverlässige Übersetzung verhindern.\nZunächst ist festzuhalten, dass der Übersetzer gemäss eigenen Angaben in der Tat über keine entsprechende Ausbildung bzw. ein Diplom verfügt. Allerdings ist er gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen zweisprachig aufgewachsen, d.h. er ist in der deutschen Schweiz gross geworden, seine Muttersprache ist Albanisch; er musste zu Hause sogar Albanisch sprechen und hatte die albanische Schule zu besuchen. Dieses Aufwachsen in einer doppelten Sprachkultur begründet bereits eine grosse sprachliche Kompetenz. Was die verschiedenen Dialekte betrifft, wies der Übersetzer vor Obergericht darauf hin, dass es grosse Unterschiede gebe, vergleichbar mit den schweizerdeutschen Dialekten, und er sehr auf den Dialekt achte. Wenn jemand aus Mazedonien komme, könne er sagen, woher ungefähr. Seine Mutter stamme aus Mazedonien, sein Vater aus Südserbien. Es ist demzufolge unwahrscheinlich, dass er die verschiedenen Dialekte nicht verstand, zumal er ja auch im eigenen Elternhaus mit zwei Dialekten umzugehen hatte."}