{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2002-33_2003-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90679&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1da7b0616cefbcc7cbaf3a72aa47cf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2002.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:30", "Checksum": "bf52954874281e2bd4231603a018289b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\n\n\nGemäss § 59ter Abs. 4 aStPO hat die Anklagekammer ihren Entscheid summarisch zu begründen und ihn dem Untersuchungsrichter innert 5 Tagen seit Anordnung der Massnahme und im Falle der Verlängerung vor deren Beginn zu eröffnen. Dass einzig für den Fall der Verlängerung explizit eine Eröffnung vor deren Beginn genannt ist, lässt nur den Schluss zu, dass im Falle der Anordnung einer Massnahme eine Aufschaltung der Telefonkontrolle vor der Eröffnung des Genehmigungsentscheides gesetzeskonform ist. Darauf deutet auch § 59ter Abs. 2 aStPO hin, wonach die zuständige richterliche Behörde rechtswidrige oder unangemessene Verfügungen aufzuheben hat. Folglich wurde keine Verfahrensvorschrift verletzt.\nDie Verfügung des Untersuchungsrichters bleibt höchstens 3 Monate in Kraft; der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere 3 Monate verlängern. Er stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist (§ 59bis Abs. 2 und 3 aStPO). Es ist dem Verteidiger darin beizupflichten, dass Abhörungen, die nach der verfügten Beendigung erfolgen, nicht verwertbar sind. Der praktische Ablauf der Beendigung einer Überwachung stellt sich gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D., welcher der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens war, so dar, dass der Untersuchungsrichter die Beendigung verfügt und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilt. Das UVEK informiert die Polizei telefonisch über die Abschaltung der Überwachung, woraufhin die Leitung gekappt wird. Dass danach noch Gespräche aufgezeichnet werden, erklärte D. damit, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Kontrolle der gleichen Nummer angeordnet worden sei. Es sei unmöglich, dass es Überwachungen gebe, die nicht durch eine Genehmigung abgedeckt seien. Die vom Verteidiger genannten 185 Gespräche betreffen denn auch eine IMEI-Nummer, und nicht ein einziges Mal die erwähnte Telefonnummer. Daraus ist zu folgern, dass die Telefonkontrolle gemäss den Anforderungen der Strafprozessordnung angeordnet und beendet wurde.\n1.4 In den Akten sind die Protokolle der Telefonkontrolle, bezeichnet als „Journal”, enthalten. Darin sind unter anderem der Name der Aktion, der überwachte Telefonanschluss, der Benützer, Datum und Uhrzeit des Gesprächs, die Telefonnummer des anderen Gesprächsteilnehmers, der Antennenstandort, das Kürzel des Sachbearbeiters sowie die deutsche Übersetzung des Gesprächs – wortwörtlich oder sinngemäss – (Freitext) enthalten.\nEs kann entgegen der Behauptung der Verteidigung vorerst festgestellt werden, dass die Person des Protokollierenden anhand des angegebenen Kürzels ohne weiteres eruierbar ist. Weiter ergibt sich aus den heutigen übereinstimmenden und nicht anzuzweifelnden Aussagen mehrerer Zeugen und des unbekannten Übersetzers, dass es in der Aktion M. nur einen Albanisch-Dolmetscher gab. Dieser erschien heute als Zeuge, und es wurde der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, ihm Fragen zu stellen und Einwände gegen dessen Person vorzubringen. Dass die Protokolle vom erstellenden Beamten und vom Übersetzer hätten unterschrieben werden müssen, wie dies die Verteidigung verlangt, stellt indessen eine überspitzte Forderung dar, zumal die Identifikation der Mitwirkenden transparent ist und daneben jederzeit auf die Originalaufnahmen zurückgegriffen werden kann. In personeller Hinsicht ist somit das vom Bundesgericht geforderte Kriterium der Nachvollziehbarkeit klar erfüllt.\nEine formelle „Auswertungsverfügung” an die auswertende Behörde wird gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid für die Rechtslage unter dem BÜPF empfohlen. Dass eine solche zwingend vorgeschrieben wäre, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Es steht der Verwertbarkeit der Telefonkontrolle demnach nicht entgegen, dass vorliegend keine formelle Auswertungsverfügung erlassen wurde. An dieser Stelle ist jedoch vorwegzunehmen, dass materiell deren Vorgaben (Bezeichnung der auswertenden Personen und der Dolmetscher bzw. die Anordnung zur Meldung dieser Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 StGB) erfüllt sind.\nWeiter wurde seitens der Verteidigung gerügt, es sei vielfach keine Zuordnung der Telefonnummern möglich, da im Journal lediglich 4 Ziffern aufgeführt seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich gerade bei den vorgebrachten Protokollen um die Überwachung einer IMEI-Nummer, d.h. eines Handy-Gerätes handelt; die 4-stellige Nummer bezeichnet demgegenüber den Anschluss des Gesprächspartners, der offenbar nicht überwacht wurde. Folglich ist das überwachte Gerät genügend dokumentiert.\n1.5 Gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D. werden die Protokolle wie folgt erstellt: Der Polizei werden im Verlaufe einer Telefonkontrolle vom UVEK täglich per Fax die technischen Daten (Antennenstandort, Gesprächspartner, Telefonnummer etc.), genannt Teilnehmeridentifikation, übermittelt. Diese wird – abgesehen von den Anrufversuchen und der Gesprächsdauer – von der Polizei komplett ins Journal übernommen. Die technischen Daten vom UVEK umfassen im vorliegenden Fall ca. 20–30 Ordner und befinden sich bei der Polizei. Täglich entstehen pro überwachtes Gerät 30 bis 40 Seiten an solchen Daten. Die Polizei verfügt über ein spezielles Computerprogramm, das ein Sachregister auf Tonband erstellt und jede Bewegung genau (+/- 1 Sekunde) aufzeichnet und mit dem Fax des UVEK korrespondiert. Nachdem die Randdaten im Journal erfasst sind, erfolgt die Übersetzung der Telefongespräche, die schriftlich auf Hochdeutsch ins Protokoll aufgenommen wird."}