{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2002-33_2003-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90679&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1da7b0616cefbcc7cbaf3a72aa47cf42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2002.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:30", "Checksum": "bf52954874281e2bd4231603a018289b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.12.2003 STAPA.2002.33\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\n\nIII.\n1.2 Dem Entscheid BGE 129 I 85 ist bezüglich der Verwertbarkeit einer Telefonkontrolle zu entnehmen, dass sich die Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BÜPF, SR 780.1, am 1. Januar 2002) wie folgt darstellte:\nUnabhängig vom kantonalen Prozessrecht ergibt sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, dass die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, der einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE, a.a.O., E. 4.1).\nFür die Rechtslage unter dem BÜPF hält Thomas Hansjakob (Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 23 zu Art. 13 BÜPF) denn auch fest, dass die Transkription von Telefonüberwachungen für die anordnende Behörde und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Er empfiehlt den Gerichten daher, die Bänder mit den Aufzeichnungen herauszuverlangen. In seiner „Checkliste für die anordnende Behörde” sieht er überdies den Erlass einer Auswertungsverfügung an die auswertende Behörde vor, welche unter anderem die Bezeichnung der auswertenden Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthalten soll (BGE, a.a.O., E. 4.1).\nIm angeführten Bundesgerichtsentscheid rügte der Beschwerdeführer, dass weder ersichtlich sei, wer die Telefongespräche übersetzt bzw. die Protokolle erstellt habe, ob diese Personen Beamte seien oder ob sie auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen worden seien, wie die Protokolle zustande gekommen seien, ob die Tonbandkassetten direkt übersetzt worden seien oder ob zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt und diese dann übersetzt worden seien. Damit sei die Erhebung dieser Beweismittel weder für das Gericht noch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb sie nicht zu seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen (a.a.O., E. 4.2).\nDas Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass das Obergericht Anlass gehabt hätte, diesen (begründeten) Einwendungen Rechnung zu tragen. Namentlich hätte es vor der Berufungsverhandlung abklären können und müssen, wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt gewesen sei und wie diese Personen instruiert gewesen seien. Dabei hätte es genügt, den Angeklagten über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle verwertbar zu machen. Das Obergericht hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch durch Anhörung der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung selber erheben können (a.a.O., E. 4.3).\n1.3 Als Erstes ist festzuhalten, dass das BÜPF am 1. Januar 2002 in Kraft trat und somit auf die vorliegenden, 2000/2001 erfolgten Telefonüberwachungen noch nicht anwendbar ist. Gemäss § 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1; in der bis am 31. Juli 2005 geltende Fassung, im Folgenden „aStPO”) kann der Untersuchungsrichter den Post-, Telefon- und Telegraphenverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten überwachen lassen und technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen. Das Vorgehen gestaltet sich derart, dass der Untersuchungsrichter der zuständigen richterlichen Behörde – vorliegend dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (vgl. § 54 Abs. 3 aStPO) – innert 24 Stunden eine Abschrift seiner Verfügung samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung einreicht (§ 59bis Abs. 1 aStPO).\nDie Verteidigung monierte, dass die Telefonkontrolle in einigen Fällen zeitlich vor der schriftlichen Genehmigung durch die Anklagekammer durchgeführt worden sei. Aus den Akten geht tatsächlich hervor, dass die Aufschaltungen zwar nach der Verfügung des Untersuchungsrichters, teilweise jedoch vor dem Entscheid der Anklagekammer erfolgten. Weiter wurde gerügt, dass die Telefonkontrolle teilweise nach deren verfügten Aufhebung weitergeführt worden sei. Namentlich sei die Beendigung der Abhörung der Telefonnummer 079 (… .. ..) am 14. November 2000 verfügt worden, wonach vom 7.–28. Februar 2001 noch 185 Gespräche abgehört worden seien."}