zu einer Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn der Untersuchungsrichter ein Strafverfahren formell an die Hand nimmt. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Untersuchungsrichter die Polizei speziell mit der Durchführung der besagten Einvernahme beauftragt hätte (a.a.O.). Die polizeiliche Befragung vom 2. Juni 1998 hatte daher keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung, weshalb am 9. März 1999 die ordentliche Verfolgungsverjährung eintrat. Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 22. Februar 2002 (STAPA.2001.74)