Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 1998 von der Polizei als Auskunftsperson befragt, dies u.a. auch zu der Beglaubigung vom 9. März 1989. Der Untersuchungsrichter hat aber erst nach dieser Einvernahme ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet, indem er am 22. Juni 1998 das Ermittlungsverfahren eröffnete. Polizeiliche Untersuchungshandlungen, die durchgeführt werden, bevor beim Untersuchungsrichter in der fraglichen Angelegenheit ein Strafverfahren anhängig ist, unterbrechen indes die Verjährung nicht (vgl. SOG 1974, Nr. 16); zu einer Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn der Untersuchungsrichter ein Strafverfahren formell an die Hand nimmt.