erst am 19. August 1999 ordnete der Untersuchungsrichter an, beim Beschuldigten seien diverse Dokumente zu edieren. Die Vorinstanz erwähnt in ihrem Urteil weitere untersuchungsrichterliche Verfügungen aus den Jahren 1995 und 1996, sieht diese aber zu Recht als unerheblich an, betrafen sie doch ebenfalls ein anderes Verfahren (...). Vor dem 9. März 1999 erfolgte bloss eine einzige Untersuchungshandlung, welche den zu beurteilenden Sachverhalt betraf: Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 1998 von der Polizei als Auskunftsperson befragt, dies u.a. auch zu der Beglaubigung vom 9. März 1989.