allenfalls Teilnahme an Urkundenfälschung). Dieses Verfahren führte in der Folge zwar offenbar zur Schlussverfügung vom 5. März 2001; die Eröffnungsverfügung vom 22. Juni 1998 bezieht sich aber auf keinen bestimmten Sachverhalt und konnte daher die Verjährung schon deshalb nicht unterbrechen. Ausserdem zeitigte die Verfügung keine Aussenwirkungen. Dem Verfahrensjournal des Untersuchungsrichters lassen sich bis am 9. März 1999 keinerlei Ermittlungshandlungen entnehmen, welche das Verfahren fortgeführt hätten; erst am 19. August 1999 ordnete der Untersuchungsrichter an, beim Beschuldigten seien diverse Dokumente zu edieren.