Dieses Verfahren betraf indes nicht die Blankobeglaubigung einer Unterschrift, sondern die Baulandfinanzierung für ein Grundstück in B.. Dasselbe gilt für das Ermittlungsverfahren vom 3. Dezember 1997, welches sich auf die Veräusserung eines Grundstücks in R. bezog (Vorvertrag). Die Eröffnung dieser beiden Verfahren konnte von vornherein nicht dazu führen, dass bezüglich eines gänzlich anderen Sachverhalts die Verjährung unterbrochen wird. Am 22. Juni 1998 eröffnete der Untersuchungsrichter ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der (mehrfachen) Falschbeurkundung (resp. allenfalls Teilnahme an Urkundenfälschung).