Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 9. März 1989 eine Urkundenfälschung im Amt begangen. Daher ist zu prüfen, ob die relative Verjährungsfrist noch vor ihrem Ablauf am 9. März 1999 unterbrochen wurde. Der Untersuchungsrichter eröffnete am 28. August 1997 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Erschleichung einer Falschbeurkundung bzw. der Teilnahme an einer Urkundenfälschung. Dieses Verfahren betraf indes nicht die Blankobeglaubigung einer Unterschrift, sondern die Baulandfinanzierung für ein Grundstück in B..