Dabei ist zwar nicht notwendig, dass die Untersuchungshandlungen dem Täter bekannt werden, doch müssen sie sich auf ihn persönlich beziehen; vor der Eröffnung des Verfahrens getroffene Massnahmen – z.B die Fahndung nach einer noch unbekannten Täterschaft – oder Handlungen, die sich ausschliesslich gegen andere Tatbeteiligte richten, reichen nicht aus (Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch: Strafrecht I, Zürich 2001, S. 345). Dasselbe gilt für Verfolgungshandlungen in einem anderen Verfahren oder wegen eines anderen Delikts (Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 72). b) Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 9. März 1989 eine Urkundenfälschung im Amt begangen.