Dies ist z.B. bei internen Vorkehrungen wie dem blossen Aktenstudium nicht der Fall, wohl aber beim Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, bei der Ausschreibung zur Verhaftung oder bei Zeugeneinvernahmen (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 72). Dabei ist zwar nicht notwendig, dass die Untersuchungshandlungen dem Täter bekannt werden, doch müssen sie sich auf ihn persönlich beziehen;