Aus den im Gesetz aufgezählten Beispielen geht hervor, dass nicht jede beliebige Handlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährung unterbricht, sondern nur Untersuchungshandlungen, die dem Fortgang des Strafverfahrens dienen und gegen aussen in Erscheinung treten. Dies ist z.B. bei internen Vorkehrungen wie dem blossen Aktenstudium nicht der Fall, wohl aber beim Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, bei der Ausschreibung zur Verhaftung oder bei Zeugeneinvernahmen (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 72).