Nach dem Gesetzeswortlaut wird die relative Verjährungsfrist namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnung von Gutachten sowie jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen, wobei gemäss der Rechtsprechung auch Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde genügen (BGE 115 IV 99). Aus den im Gesetz aufgezählten Beispielen geht hervor, dass nicht jede beliebige Handlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährung unterbricht, sondern nur Untersuchungshandlungen, die dem Fortgang des Strafverfahrens dienen und gegen aussen in Erscheinung treten.