Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall absolut verjährt, wenn die relative Verjährungsfrist um die Hälfte ihrer Dauer überschritten ist. Nach dem Gesetzeswortlaut wird die relative Verjährungsfrist namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnung von Gutachten sowie jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen, wobei gemäss der Rechtsprechung auch Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde genügen (BGE 115 IV 99).