Diese Frist beginnt laut Art. 71 Abs. 1 StGB an dem Tag zu laufen, an dem der Täter die Straftat ausführt, im vorliegenden Fall also am 9. März 1989. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird diese relative Verjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung eines Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen, worauf die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall absolut verjährt, wenn die relative Verjährungsfrist um die Hälfte ihrer Dauer überschritten ist.