Eine Dauer von sieben Wochen, wie vom Vorderrichter verhängt, erscheint aber als zu hoch. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass sich der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil, d.h. seit mehr als einem Jahr, nichts mehr zu Schulden kommen liess. Andererseits finden die Blossstellung des Beschuldigten durch die Berichterstattung in den Medien sowie der Besuch des Kurses für wiederholt alkoholauffällige Lenker im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung. Angemessen ist in Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren eine Gefängnisstrafe von fünf Wochen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Juni 2002 (STAPA.2001.56)