Der Rückfall erscheint mit anderen Worten nicht als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung, und es besteht nicht genügend Gewähr dafür, dass der Beschuldigte sich künftig des Alkohols enthalten wird, wenn er ein Auto lenken will oder muss. d) Eine Würdigung der Gesamtumstände führt somit aus spezialpräventiven Überlegungen zur Gewissheit, dass nur eine unbedingte Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig davon überzeugen kann, dass sich Alkohol und Autofahren nicht vereinbaren lassen. Eine Dauer von sieben Wochen, wie vom Vorderrichter verhängt, erscheint aber als zu hoch.