Zwar sind durchaus positive Ansätze vorhanden, indem der Beschuldigte sich der Problematik von Alkohol am Steuer stärker bewusst ist und sich um mehr Vorsicht bemüht. Dies vermag aber die Zweifel an seinen Bewährungsaussichten nicht zu zerstreuen. Sowohl die Ersttat von 1997 als auch der Rückfall 2000 beruhen nicht auf einer blossen Unvorsichtigkeit, sondern der Beschuldigte handelte in beiden Fällen vorsätzlich. Der Rückfall ereignete sich nicht in einer Ausnahmesituation; der Beschuldigte besuchte vielmehr ein Lokal, wo er ohne besondere Versuchung und ohne äusseren Druck erneut „abstürzte“.