Allerdings kann ihm nicht das gleiche Gewicht wie einem formellen Abstinenzversprechen zukommen. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte diesen Kurs nicht zuletzt auch deshalb absolvierte, um die Entzugsdauer zu verkürzen. Die Bedeutung des Kurses im Rahmen der Gesamtwürdigung ist daher zu relativieren. Demnach bestehen keine ausreichenden Hinweise für einen grundlegenden Gesinnungswandel des Beschuldigten in Bezug auf seine Trink- und Fahrgewohnheiten. Zwar sind durchaus positive Ansätze vorhanden, indem der Beschuldigte sich der Problematik von Alkohol am Steuer stärker bewusst ist und sich um mehr Vorsicht bemüht.