Die veränderte Einstellung muss vielmehr dokumentiert werden. Abgesehen von einem endgültigen Verzicht auf den Führerausweis, was beim Beschuldigten aus beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, kann dies vor allem durch eine dauernde und umfassende Abstinenzverpflichtung geschehen. Eine solche ist der Beschuldigte nicht eingegangen. Er verweist zwar auf den Kurs für wiederholt alkoholauffällige Lenker, der ihm viel gebracht habe. Der Besuch dieses Kurses ist gewiss sinnvoll und strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann ihm nicht das gleiche Gewicht wie einem formellen Abstinenzversprechen zukommen.