bezeichnenderweise zeigen die Medien am vorliegenden Appellationsverfahren bereits kein Interesse mehr. Vor diesem Hintergrund lässt sich schwerlich behaupten, die Angst vor öffentlicher Anprangerung sorge dafür, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalte. Abschliessend ist zur Frage der Tatfolgen darauf hinzuweisen, dass ein Unfall anlässlich einer Trunkenheitsfahrt, zumal wenn er zu Verletzungen des Täters führt, geeignet ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. An einem solchen eindrücklichen Vorkommnis fehlt es aber im Fall des Beschuldigten, der anlässlich einer Routinekontrolle ertappt wurde.