Er verweist dazu einmal auf den einjährigen Entzug des Führerausweises, der ihm grosse Probleme bereitet habe. In der Tat ist der Beschuldigte von seiner beruflichen Situation her besonders entzugsempfindlich. Dies war allerdings bereits damals der Fall, als ihm der Führerausweis nach der ersten Trunkenheitsfahrt für drei Monate entzogen worden war. Dennoch vermochte diese Administrativmassnahme den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut unter Alkoholeinfluss ein Auto zu lenken, so dass auch vom zweiten Entzug, selbst wenn dieser länger ausfiel, keine durchschlagende Wirkung erwartet werden darf.