Diese ist jedoch einschlägig. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits nach etwas mehr als zwei Jahren rückfällig wurde, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss der obergerichtlichen Praxis, und nur wenige Wochen nach Ende der zweijährigen Probezeit. Die bedingte Freiheitsstrafe hinterliess demnach, obwohl sie noch mit einer Busse verbunden worden war, keinen bleibenden Eindruck. Der Beschuldigte ist gewiss kein Alkoholiker, wie die Arztzeugnisse belegen. Äusserst bedenklich ist allerdings, dass er in zwei Fällen ohne einen halbwegs nachvollziehbaren Grund Alkohol konsumierte, obwohl er mit dem Auto unterwegs war.