erforderlich sei vielmehr ein radikaler Gesinnungswandel, der sich nach aussen manifestieren müsse (SOG 1987, Nr. 12). bb) Nach der geschilderten Rechtsprechung ist es fraglich, ob dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist beruflich und gesellschaftlich integriert, geniesst einen guten Leumund und macht einen vernünftigen Eindruck. Er weist zudem nur eine einzige Vorstrafe auf, nämlich diejenige von 1998. Diese ist jedoch einschlägig.