(SOG 1992, Nr. 21). Schon in der früheren Bundesgerichtspraxis taucht die Wendung auf, eine gute Prognose könne u.a. auf einem "ernst zu nehmenden Abstinenzversprechen" beruhen (BGE 104 IV 39), während die blosse Beteuerung, auf das Fahren verzichten zu wollen, nicht genüge (BGE 100 IV 132). Dem hat sich das Obergericht angeschlossen indem es entschied, eine Erklärung des Täters, er trinke „im Prinzip“ nichts mehr bzw. er verzichte "weitgehend auf Alkohol", reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr ein radikaler Gesinnungswandel, der sich nach aussen manifestieren müsse (SOG 1987, Nr. 12). bb)