Diesbezüglich hat sich die Strafkammer des Obergerichtes der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angeschlossen, indem es festhielt, der Entscheid über die Prognose sei auf Grund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; ein Rückfall innert fünf Jahren seit einer früheren Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand stelle allerdings ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar, welches kaum je eine gute Prognose erlaube (SOG 1992, Nr. 21).