Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls, dass es sich um einen Rückfall handle, stellten nur Umstände dar, die neben anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich hat sich die Strafkammer des Obergerichtes der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angeschlossen, indem es festhielt, der Entscheid über die Prognose sei auf Grund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen;