Für eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien somit auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen, d.h. es seien die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls, dass es sich um einen Rückfall handle, stellten nur Umstände dar, die neben anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien.