In BGE 118 IV 100 f. hielt das Bundesgericht fest, dass Motorfahrzeugführer in der Regel eine hemmungs- und rücksichtslose Gesinnung bekunden, wenn sie trotz des allgemein bekannten Wissens um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und trotz häufiger und eindringlicher Warnungen in den Medien durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden; gleichzeitig betonte das Bundesgericht aber, dass auch im Strassenverkehr beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich sei.