1 Abs. 1 und 2 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt, musste er doch noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. Subjektiv ist eine günstige Prognose erforderlich, d.h. Vorleben und Charakter des Beschuldigten müssen erwarten lassen, dass er sich künftig bewährt. Zu prüfen ist somit, ob ein dauerndes und generell rechtsgetreues Verhalten zu erwarten ist, also nicht nur während der Probezeit und nicht nur in Bezug auf Delikte in der Art des Beurteilten. Massgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils.