Bei der Strafzumessung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Freiheitsstrafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten bzw. des unbedingten Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden (BGE 117 IV 106; SOG 1994, Nr. 29). Folglich ist zunächst abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Strafvollzug aufzuschieben. c) aa) Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt, musste er doch noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen.