Der Beschuldigte räumt indes ein, dass es bereits zuvor Spannungen gegeben habe, welche zu diesem Zerwürfnis beigetragen hätten, so dass sich hier kaum Anlass für eine Strafminderung bietet. Zum Verhalten nach der Tat ist positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte seither keine neuen Straftaten mehr beging und sich im Verfahren kooperativ zeigte. Er bedauerte seine Verfehlung aufrichtig und erklärte in seinem Plädoyer, dass er eine Strafe verdient habe. Bei der Strafzumessung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Freiheitsstrafen unterschiedlich schwer wiegen.