Der Beschuldigte betont ausserdem, dass die Tat auch ausserhalb des Straf- und Administrativverfahrens Konsequenzen für ihn hatte: (....). Zweifellos war es für den Beschuldigten äusserst unangenehm, im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit zu stehen, was sich strafmindernd auswirkt. Überdies kam es nach der Weigerung der Ehefrau, ihn zu chauffieren, zu einer vorübergehenden Trennung. Der Beschuldigte räumt indes ein, dass es bereits zuvor Spannungen gegeben habe, welche zu diesem Zerwürfnis beigetragen hätten, so dass sich hier kaum Anlass für eine Strafminderung bietet.