Schubarth (AJP 1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als Teil eines "Sanktionenpaketes". Der Ausweisentzug ist daher zu Gunsten des Beschuldigten in Rechnung zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte für seine Kundenbesuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihn der Entzug daher besonders hart traf. Nachdem sich seine Frau weigerte, ihn zu fahren, musste er einen Chauffeur engagieren, was das Unternehmen rund Fr. 10‘000.-- kostete. Der Beschuldigte betont ausserdem, dass die Tat auch ausserhalb des Straf- und Administrativverfahrens Konsequenzen für ihn hatte: (....).