Negativ fällt lediglich die bereits erwähnte einschlägige Vorstrafe auf, die ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Dem Beschuldigten ist der Führerausweis für 14 Monate entzogen worden; er erhielt ihn nach einem Jahr vorzeitig zurück, nachdem er einen Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker besucht hatte. Nach Gunther Arzt (recht 1994, S. 150) ist die Zumessung der Strafe fehlerhaft, wenn sie die Augen von den sonstigen Übeln abwendet, die der Staat dem Täter im Kontext mit der Straftat auferlegt. Schubarth (AJP 1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als Teil eines "Sanktionenpaketes".