Dies stellt aber keineswegs eine aussergewöhnliche Versuchungssituation dar, und auch von einem besonderen sozialen Zwang zum Trinken kann keine Rede sein. Was das Vorleben angeht, so präsentiert sich dieses grundsätzlich als unauffällig. Der Beschuldigte wuchs in A. auf und absolvierte eine Ausbildung. Später besuchte er noch eine Handelsschule und bildete sich weiter. Der Leumund ist gut. Der Beschuldigte ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Töchter. Der Beschuldigte ist politisch engagiert. Er führt ein geordnetes Leben. Negativ fällt lediglich die bereits erwähnte einschlägige Vorstrafe auf, die ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielt.