Er setzte sich darüber aber hinweg und trat bedenkenlos die Fahrt nach Hause an. Dies wiegt um so schwerer, als es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Frau ans Steuer zu lassen und sich so gesetzeskonform zu verhalten. Einfühlbare Gründe für den Alkoholkonsum, welche sich strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab zwar heute an, er sei nervös gewesen, weil seine Tochter an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen habe. Dies stellt aber keineswegs eine aussergewöhnliche Versuchungssituation dar, und auch von einem besonderen sozialen Zwang zum Trinken kann keine Rede sein.