Der Beschuldigte hatte damals zu Hause Rotwein getrunken; anschliessend begab er sich nach einem Streit mit seiner Frau in ein Restaurant, wo er 1,5 l Bier und 2 dl Weisswein konsumierte. Dennoch fühlte sich der Beschuldigte fahrtauglich und machte sich mit dem Auto auf den Heimweg. Der Beschuldigte wusste mit anderen Worten aus früherer Erfahrung, dass er in alkoholisiertem Zustand über keine hinreichende Selbstkritik verfügt und sich fälschlicherweise für fahrtüchtig halten könnte. Er setzte sich darüber aber hinweg und trat bedenkenlos die Fahrt nach Hause an.