Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, denn schliesslich setzte er sich dann doch selber ans Steuer, wobei er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Der Beschuldigte war sich im Übrigen bewusst, welche Folgen das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich ziehen kann, war er doch deswegen schon einmal bestraft worden: Der Gerichtspräsident hatte ihn 1998 zu fünf Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, weil er 1997 vorsätzlich mit 2,01 ‰ gefahren war. Der Beschuldigte hatte damals zu Hause Rotwein getrunken;