Bedenklich ist auch die Art und Weise der Tatbegehung und die Willensrichtung des Beschuldigten, handelte dieser doch vorsätzlich: Nachdem er bereits zum Nachtessen etwas Wein getrunken hatte, setzte er sich ans Steuer und konsumierte weitere alkoholische Getränke, obwohl ihm bewusst war, dass er unter Umständen noch einmal mit dem Auto fahren würde. Der Beschuldigte brachte zwar ursprünglich vor, eigentlich hätte seine Frau die Heimfahrt übernehmen sollen. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, denn schliesslich setzte er sich dann doch selber ans Steuer, wobei er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt uneingeschränkt zurechnungsfähig war.