Wohl darf man annehmen, dass der Verkehr um 2 Uhr in der Nacht vom Sonntag auf den Montag schwächer war als tagsüber. Dies wird aber dadurch mehr als wettgemacht, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Lenker, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (BGE 104 IV 37 f.). Eine bestimmte Blutalkoholkonzentration muss zwar nicht bei allen Individuen zu den gleichen Reaktionen führen.