Die Fahrt bot mit anderen Worten eine grosse Anzahl möglicher Gefahrenquellen wie Kreuzungen etc. (BGE 104 IV 37); im Übrigen wäre der Beschuldigte sogar bis in den Leberberg weiter gefahren, wenn er nicht in eine Kontrolle geraten wäre. Zwar kam es zu keinem Unfall; es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte nicht nur sich selber und seine beiden Mitfahrerinnen, sondern auch andere Strassenverkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdete. Wohl darf man annehmen, dass der Verkehr um 2 Uhr in der Nacht vom Sonntag auf den Montag schwächer war als tagsüber.