A. appellierte mit dem Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Strafkammer reduziert das Strafmass. Aus den Erwägungen: 6. b) Im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Tat wiegt das Verschulden schwer. A. überschritt den gesetzlichen Grenzwert von 0,8 ‰ um beinahe das Doppelte, so dass von vornherein kein leichter Fall mehr gegeben ist. Der Beschuldigte legte zudem eine recht lange Strecke zurück, wobei er nicht nur ausserorts unterwegs war, sondern auch die Stadt Solothurn durchquerte. Die Fahrt bot mit anderen Worten eine grosse Anzahl möglicher Gefahrenquellen wie Kreuzungen etc. (BGE 104 IV 37);