SOG 2002 Nr. 13 Art. 91 SVG, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Fahren in angetrunkenem Zustand. Gute Prognose. Eine Trunkenheitsfahrt innert 5 Jahren seit der letzten Verurteilung wegen derselben Tat lässt in der Regel erhebliche Zweifel an einem radikalen Gesinnungswandel aufkommen. Bestätigung der Rechtsprechung. Sachverhalt: A. fuhr im Oktober 2000 mit seinem Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mind. 1.53 ‰, max. 2.02 ‰. Der Amtsgerichtsstatthalter verurteilte A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen. A. appellierte mit dem Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.