{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2001-56_2002-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d00379027869ab04475f460e5b2ff294"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2001.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:19", "Checksum": "a409bb5c2db0229aad7a198ccee44ab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung\n\n\nDer Beschuldigte ist beruflich und gesellschaftlich integriert, geniesst einen guten Leumund und macht einen vernünftigen Eindruck. Er weist zudem nur eine einzige Vorstrafe auf, nämlich diejenige von 1998. Diese ist jedoch einschlägig. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits nach etwas mehr als zwei Jahren rückfällig wurde, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss der obergerichtlichen Praxis, und nur wenige Wochen nach Ende der zweijährigen Probezeit. Die bedingte Freiheitsstrafe hinterliess demnach, obwohl sie noch mit einer Busse verbunden worden war, keinen bleibenden Eindruck. Der Beschuldigte ist gewiss kein Alkoholiker, wie die Arztzeugnisse belegen. Äusserst bedenklich ist allerdings, dass er in zwei Fällen ohne einen halbwegs nachvollziehbaren Grund Alkohol konsumierte, obwohl er mit dem Auto unterwegs war. Der heute zu beurteilende Rückfall unterscheidet sich dabei in seiner Art kaum von der Ersttat zwei Jahre zuvor. Der Beschuldigte behauptet nicht, er sei zum Alkoholkonsum gedrängt worden, und er befand sich auch nicht in einer veritablen Krisen- oder Stresssituation, die ihn wider besseres Wissen zum Trinken hätte verleiten können. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte gespannt darauf wartete, ob seine Tochter den Schönheitswettbewerb gewinnen würde; sein Verhalten wird dadurch aber kaum verständlicher, standen doch keine gewichtigen Interessen auf dem Spiel. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus einem derart banalen Anlass über die Stränge schlug, lässt vielmehr starke Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkommen.\nDer Beschuldigte erklärte heute, ein weiterer Rückfall werde gewiss nicht vorkommen. Er verweist dazu einmal auf den einjährigen Entzug des Führerausweises, der ihm grosse Probleme bereitet habe. In der Tat ist der Beschuldigte von seiner beruflichen Situation her besonders entzugsempfindlich. Dies war allerdings bereits damals der Fall, als ihm der Führerausweis nach der ersten Trunkenheitsfahrt für drei Monate entzogen worden war. Dennoch vermochte diese Administrativmassnahme den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut unter Alkoholeinfluss ein Auto zu lenken, so dass auch vom zweiten Entzug, selbst wenn dieser länger ausfiel, keine durchschlagende Wirkung erwartet werden darf. Was andererseits den Medienrummel angeht, der sich nach dem Rückfall abspielte, so liess dieser den Beschuldigten sicher nicht kalt. Dabei handelt es sich aber um ein einmaliges, abgeschlossenes Vorkommnis, das sich bei einem erneuten Rückfall kaum wiederholen würde; bezeichnenderweise zeigen die Medien am vorliegenden Appellationsverfahren bereits kein Interesse mehr. Vor diesem Hintergrund lässt sich schwerlich behaupten, die Angst vor öffentlicher Anprangerung sorge dafür, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalte. Abschliessend ist zur Frage der Tatfolgen darauf hinzuweisen, dass ein Unfall anlässlich einer Trunkenheitsfahrt, zumal wenn er zu Verletzungen des Täters führt, geeignet ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. An einem solchen eindrücklichen Vorkommnis fehlt es aber im Fall des Beschuldigten, der anlässlich einer Routinekontrolle ertappt wurde.\nDer Beschuldigte bringt weiter vor, er trinke nun keinen Alkohol mehr, wenn er das Auto dabei habe. Seine guten Absichten sollen zwar nicht in Abrede gestellt werden. Rein verbale Beteuerungen dieser Art genügen indes nicht. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte bereits anlässlich seiner ersten Verurteilung einsichtig zeigte, ohne dass dies den Rückfall verhindert hätte. Die veränderte Einstellung muss vielmehr dokumentiert werden. Abgesehen von einem endgültigen Verzicht auf den Führerausweis, was beim Beschuldigten aus beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, kann dies vor allem durch eine dauernde und umfassende Abstinenzverpflichtung geschehen. Eine solche ist der Beschuldigte nicht eingegangen. Er verweist zwar auf den Kurs für wiederholt alkoholauffällige Lenker, der ihm viel gebracht habe. Der Besuch dieses Kurses ist gewiss sinnvoll und strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann ihm nicht das gleiche Gewicht wie einem formellen Abstinenzversprechen zukommen. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte diesen Kurs nicht zuletzt auch deshalb absolvierte, um die Entzugsdauer zu verkürzen. Die Bedeutung des Kurses im Rahmen der Gesamtwürdigung ist daher zu relativieren. Demnach bestehen keine ausreichenden Hinweise für einen grundlegenden Gesinnungswandel des Beschuldigten in Bezug auf seine Trink- und Fahrgewohnheiten. Zwar sind durchaus positive Ansätze vorhanden, indem der Beschuldigte sich der Problematik von Alkohol am Steuer stärker bewusst ist und sich um mehr Vorsicht bemüht. Dies vermag aber die Zweifel an seinen Bewährungsaussichten nicht zu zerstreuen. Sowohl die Ersttat von 1997 als auch der Rückfall 2000 beruhen nicht auf einer blossen Unvorsichtigkeit, sondern der Beschuldigte handelte in beiden Fällen vorsätzlich. Der Rückfall ereignete sich nicht in einer Ausnahmesituation; der Beschuldigte besuchte vielmehr ein Lokal, wo er ohne besondere Versuchung und ohne äusseren Druck erneut „abstürzte“. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten hat, seine guten Absichten langfristig in die Tat umzusetzen. Der Rückfall erscheint mit anderen Worten nicht als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung, und es besteht nicht genügend Gewähr dafür, dass der Beschuldigte sich künftig des Alkohols enthalten wird, wenn er ein Auto lenken will oder muss."}