{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2001-56_2002-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d00379027869ab04475f460e5b2ff294"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2001.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:19", "Checksum": "a409bb5c2db0229aad7a198ccee44ab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung\n\n\nDem Beschuldigten ist der Führerausweis für 14 Monate entzogen worden; er erhielt ihn nach einem Jahr vorzeitig zurück, nachdem er einen Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker besucht hatte. Nach Gunther Arzt (recht 1994, S. 150) ist die Zumessung der Strafe fehlerhaft, wenn sie die Augen von den sonstigen Übeln abwendet, die der Staat dem Täter im Kontext mit der Straftat auferlegt. Schubarth (AJP 1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als Teil eines \"Sanktionenpaketes\". Der Ausweisentzug ist daher zu Gunsten des Beschuldigten in Rechnung zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte für seine Kundenbesuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihn der Entzug daher besonders hart traf. Nachdem sich seine Frau weigerte, ihn zu fahren, musste er einen Chauffeur engagieren, was das Unternehmen rund Fr. 10‘000.-- kostete. Der Beschuldigte betont ausserdem, dass die Tat auch ausserhalb des Straf- und Administrativverfahrens Konsequenzen für ihn hatte: (....). Zweifellos war es für den Beschuldigten äusserst unangenehm, im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit zu stehen, was sich strafmindernd auswirkt. Überdies kam es nach der Weigerung der Ehefrau, ihn zu chauffieren, zu einer vorübergehenden Trennung. Der Beschuldigte räumt indes ein, dass es bereits zuvor Spannungen gegeben habe, welche zu diesem Zerwürfnis beigetragen hätten, so dass sich hier kaum Anlass für eine Strafminderung bietet.\nZum Verhalten nach der Tat ist positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte seither keine neuen Straftaten mehr beging und sich im Verfahren kooperativ zeigte. Er bedauerte seine Verfehlung aufrichtig und erklärte in seinem Plädoyer, dass er eine Strafe verdient habe.\nBei der Strafzumessung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Freiheitsstrafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten bzw. des unbedingten Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden (BGE 117 IV 106; SOG 1994, Nr. 29). Folglich ist zunächst abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Strafvollzug aufzuschieben.\nc) aa) Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt, musste er doch noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. Subjektiv ist eine günstige Prognose erforderlich, d.h. Vorleben und Charakter des Beschuldigten müssen erwarten lassen, dass er sich künftig bewährt. Zu prüfen ist somit, ob ein dauerndes und generell rechtsgetreues Verhalten zu erwarten ist, also nicht nur während der Probezeit und nicht nur in Bezug auf Delikte in der Art des Beurteilten. Massgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils.\nIm Entscheid BGE 115 IV 81 führte das Bundesgericht aus, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Fahren in angetrunkenem Zustand sei gegenüber einem einschlägig vorbestraften Lenker nicht notwendigerweise ausgeschlossen. In BGE 118 IV 100 f. hielt das Bundesgericht fest, dass Motorfahrzeugführer in der Regel eine hemmungs- und rücksichtslose Gesinnung bekunden, wenn sie trotz des allgemein bekannten Wissens um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und trotz häufiger und eindringlicher Warnungen in den Medien durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden; gleichzeitig betonte das Bundesgericht aber, dass auch im Strassenverkehr beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich sei. Für eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien somit auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen, d.h. es seien die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls, dass es sich um einen Rückfall handle, stellten nur Umstände dar, die neben anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich hat sich die Strafkammer des Obergerichtes der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angeschlossen, indem es festhielt, der Entscheid über die Prognose sei auf Grund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; ein Rückfall innert fünf Jahren seit einer früheren Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand stelle allerdings ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar, welches kaum je eine gute Prognose erlaube (SOG 1992, Nr. 21).\nSchon in der früheren Bundesgerichtspraxis taucht die Wendung auf, eine gute Prognose könne u.a. auf einem \"ernst zu nehmenden Abstinenzversprechen\" beruhen (BGE 104 IV 39), während die blosse Beteuerung, auf das Fahren verzichten zu wollen, nicht genüge (BGE 100 IV 132). Dem hat sich das Obergericht angeschlossen indem es entschied, eine Erklärung des Täters, er trinke „im Prinzip“ nichts mehr bzw. er verzichte \"weitgehend auf Alkohol\", reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr ein radikaler Gesinnungswandel, der sich nach aussen manifestieren müsse (SOG 1987, Nr. 12).\nbb) Nach der geschilderten Rechtsprechung ist es fraglich, ob dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden kann."}