{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2001-56_2002-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d00379027869ab04475f460e5b2ff294"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2001.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:19", "Checksum": "a409bb5c2db0229aad7a198ccee44ab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung\n\nSOG 2002 Nr. 13\nArt. 91 SVG, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Fahren in angetrunkenem Zustand. Gute Prognose. Eine Trunkenheitsfahrt innert 5 Jahren seit der letzten Verurteilung wegen derselben Tat lässt in der Regel erhebliche Zweifel an einem radikalen Gesinnungswandel aufkommen. Bestätigung der Rechtsprechung.\nSachverhalt:\nA. fuhr im Oktober 2000 mit seinem Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mind. 1.53 ‰, max. 2.02 ‰. Der Amtsgerichtsstatthalter verurteilte A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen. A. appellierte mit dem Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Strafkammer reduziert das Strafmass.\nAus den Erwägungen:\n6. b) Im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Tat wiegt das Verschulden schwer. A. überschritt den gesetzlichen Grenzwert von 0,8 ‰ um beinahe das Doppelte, so dass von vornherein kein leichter Fall mehr gegeben ist. Der Beschuldigte legte zudem eine recht lange Strecke zurück, wobei er nicht nur ausserorts unterwegs war, sondern auch die Stadt Solothurn durchquerte. Die Fahrt bot mit anderen Worten eine grosse Anzahl möglicher Gefahrenquellen wie Kreuzungen etc. (BGE 104 IV 37); im Übrigen wäre der Beschuldigte sogar bis in den Leberberg weiter gefahren, wenn er nicht in eine Kontrolle geraten wäre. Zwar kam es zu keinem Unfall; es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte nicht nur sich selber und seine beiden Mitfahrerinnen, sondern auch andere Strassenverkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdete. Wohl darf man annehmen, dass der Verkehr um 2 Uhr in der Nacht vom Sonntag auf den Montag schwächer war als tagsüber. Dies wird aber dadurch mehr als wettgemacht, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Lenker, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (BGE 104 IV 37 f.). Eine bestimmte Blutalkoholkonzentration muss zwar nicht bei allen Individuen zu den gleichen Reaktionen führen. Dennoch ergibt sich aus der wissenschaftlichen Literatur, dass sich bereits Alkoholkonzentrationen ab 0,5 ‰ auch bei trinkgewohnten und alkoholtoleranten Lenkern verhängnisvoll auswirken können, indem sie namentlich die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie die Selbsteinschätzung und Risikofreudigkeit negativ.\nBedenklich ist auch die Art und Weise der Tatbegehung und die Willensrichtung des Beschuldigten, handelte dieser doch vorsätzlich: Nachdem er bereits zum Nachtessen etwas Wein getrunken hatte, setzte er sich ans Steuer und konsumierte weitere alkoholische Getränke, obwohl ihm bewusst war, dass er unter Umständen noch einmal mit dem Auto fahren würde. Der Beschuldigte brachte zwar ursprünglich vor, eigentlich hätte seine Frau die Heimfahrt übernehmen sollen. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, denn schliesslich setzte er sich dann doch selber ans Steuer, wobei er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Der Beschuldigte war sich im Übrigen bewusst, welche Folgen das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich ziehen kann, war er doch deswegen schon einmal bestraft worden: Der Gerichtspräsident hatte ihn 1998 zu fünf Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, weil er 1997 vorsätzlich mit 2,01 ‰ gefahren war. Der Beschuldigte hatte damals zu Hause Rotwein getrunken; anschliessend begab er sich nach einem Streit mit seiner Frau in ein Restaurant, wo er 1,5 l Bier und 2 dl Weisswein konsumierte. Dennoch fühlte sich der Beschuldigte fahrtauglich und machte sich mit dem Auto auf den Heimweg. Der Beschuldigte wusste mit anderen Worten aus früherer Erfahrung, dass er in alkoholisiertem Zustand über keine hinreichende Selbstkritik verfügt und sich fälschlicherweise für fahrtüchtig halten könnte. Er setzte sich darüber aber hinweg und trat bedenkenlos die Fahrt nach Hause an. Dies wiegt um so schwerer, als es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Frau ans Steuer zu lassen und sich so gesetzeskonform zu verhalten. Einfühlbare Gründe für den Alkoholkonsum, welche sich strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab zwar heute an, er sei nervös gewesen, weil seine Tochter an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen habe. Dies stellt aber keineswegs eine aussergewöhnliche Versuchungssituation dar, und auch von einem besonderen sozialen Zwang zum Trinken kann keine Rede sein.\nWas das Vorleben angeht, so präsentiert sich dieses grundsätzlich als unauffällig. Der Beschuldigte wuchs in A. auf und absolvierte eine Ausbildung. Später besuchte er noch eine Handelsschule und bildete sich weiter. Der Leumund ist gut. Der Beschuldigte ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Töchter. Der Beschuldigte ist politisch engagiert. Er führt ein geordnetes Leben. Negativ fällt lediglich die bereits erwähnte einschlägige Vorstrafe auf, die ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielt."}