Sein Vorleben kann unter diesen Umständen nicht mehr als einwandfrei gelten. Ein leichter Fall scheidet deshalb auch aus diesem Grunde aus, weshalb eine Freiheitsstrafe, konkret eine Gefängnisstrafe auszusprechen ist. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 03. Juli 2002 (STAPA.2001.40)