In einem Entscheid vom 22. Mai 2002 hat das Obergericht ein einwandfreies Vorleben im Falle eines Beschuldigten, welcher eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre und 5 Monate zurücklag, verneint. Hier handelte es sich bei der früheren Tat zwar nicht um ein einschlägiges Delikt (Fahren in angetrunkenem Zustand), sondern um eine weniger schwerwiegende Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Diese liegt indessen deutlich weniger als 5 Jahre zurück, was sich auf den automobilistischen Leumund des Beschuldigten auswirkt. Sein Vorleben kann unter diesen Umständen nicht mehr als einwandfrei gelten.