Seit dem Ausweisentzug sind bis zur hier zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt nicht einmal 2 Jahre vergangen. Unter diesem Aspekt kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Vorleben einwandfrei sei. Dies könnte erst wieder bejaht werden, wenn die Administrativmassnahme bzw. das frühere Delikt beträchtlich länger zurückläge, so dass dem Beschuldigten Wohlverhalten während längerer Zeit zugestanden werden könnte. In einem Entscheid vom 22. Mai 2002 hat das Obergericht ein einwandfreies Vorleben im Falle eines Beschuldigten, welcher eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre und 5 Monate zurücklag, verneint.